Mittwoch, Mai 8 2024

Vereinssatzung Kulturerbe Kirchenburgen e.V.

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen ,,Kulturerbe Kirchenburgen – Verein für den Erhalt der Kirchenburgen in Siebenbürgen e.V.“
2. Der Verein ist als Verein beim Registergericht eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS
Der Verein mit Sitz in Kaiserslautern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der Fassung vom 06.05.2015. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der
1. Religion
2. Berufsbildung, Wissenschaft und Forschung
3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit und Spendensammlungen im In- und Ausland und Beteiligung an internationalen Förderprogrammen. (Zweck nach § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung angeben), sowie Kooperationen mit Einrichtungen, Organisationen und Personen mit vergleichbaren Zielsetzungen im In- und Ausland.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

zu 1. Der Verein unterstützt den Erhalt der siebenbürgisch-sächsischen Kirchenburgen, der evangelischen Kirche A. B. Rumänien. Der Verein setzt sich insbesondere für die Erhaltung der Kirchenburgenanlagen, deren vorrangiger Nutzung als Gotteshaus und dazugehöriger Friedhöfe und Pfarrhäuser ein. Er unterstützt die Instandhaltung, den Betrieb und die Betreuung der Anlagen.
zu 2. Der Verein unterstützt die Gewinnung und Qualifizierung von Fachkräften in den bauhandwerklichen Berufen, insbesondere durch die Veranstaltung von praktischen Lehrgängen und Workshops sowie Fachvorträgen.
Er fördert ebenso die Erforschung, Dokumentation und Konservierung der siebenbürgisch-sächsischen Geschichte, Kunst- und Kulturgeschichte und der damit verbundenen deutschen Kulturhistorie – durch Unterstützung von praktischen wissenschaftlichen Maßnahmen wie archäologische Tätigkeiten, Fach- und Informationsveranstaltungen, Publikationen und Ausstellungen.
zu 3. Der Verein unterstützt interkulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Bildungsveranstaltungen und Symposien. Ebenso die Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen wie internationalen Freiwilligendiensten zum Zweck des Kulturaustausches und der Vertiefung interethnischer Beziehung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt demzufolge nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen jeglicher Art begünstigt.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und teilt dem Antragsteller spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrags das Ergebnis mit. Wird der Antrag abgelehnt ist der jeweilige Grund an zu geben und gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen.

Der Verein kennt die folgenden Mitgliedschaften:
1. Aktivmitglieder (Mitglieder mit Stimmrecht)
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung ist jede natürliche oder juristische Person, die den Verein finanziell unterstützt und die Mitverwaltungs- und Mitwirkungsrechte im Verein aktiv ausübt.
2. Fördermitglied (Mitglieder ohne Stimmrecht)
Fördermitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse daran hat, den Verein finanziell zu unterstützen, die Mitverwaltungs- und Mitwirkungsrechte im Verein jedoch nicht aktiv ausüben möchte.
3. Ehrenmitglied
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Hierzu ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich oder per Email gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes in Einzelfällen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Vereins angezeigt erscheint. Über jeden Ausschluss ist der Mitgliederversammlung vom Vorstand Rechenschaft abzulegen.
4. Gegen den Beschluss über den Ausschluss durch den Vorstand ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder durch sein Verhalten gegenüber den Vereinsmitgliedern den Vereinsfrieden stört oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von den Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich als Ergänzung der Tagesordnung beantragt werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Email mitzuteilen.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Jedes Aktivmitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Aktivmitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitglieder-versammlung.
2. Mit dem Beitritt in den Verein bekennt sich jedes Aktivmitglied zu den satzungsmäßigen Aufgaben und Zielen des Vereins.
3. Jedes Aktivmitglied hat die Pflicht, die Interessen und Ziele des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen und durch untadeliges Verhalten das Ansehen des Vereins nach außen zu stärken.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE UND SPENDEN
1. Jedes Aktivmitglied und jedes Fördermitglied hat Beiträge zu entrichten; die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

2. Dem Spender obliegt die alleinige Entscheidung welchem Vereinsprojekt seine Spende zugeordnet werden soll. Bei Banküberweisungen geschieht dies über einen Vermerk im Verwendungszweck oder über eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Diese Entscheidung ist für den Verein bindend.
3. Werden zum Spendenzweck keine Angaben gemacht, entscheidet der Vorstand anhand der Dringlichkeit eines Projektes über den Einsatz der Spende.

§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich.

§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

§ 8.1 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. die Änderungen der Satzung,
2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Bestätigung der Mitglieder des Beirats sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
5. die Bestätigung des/der Kassenprüfer(s)
6. die Entgegennahme des Jahresberichts, und die Entlastung des Vorstands und
7. die Auflösung des Vereins.

§ 8.2 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Email unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge, Ausschluss eines Mitgliedes oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per Email unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum erfolgen. Die erforderlichen Zugangsdaten werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Versammlung schriftlich oder per Email mitgeteilt.

§ 8.3 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die anwesenden Mitglieder zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
4. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
5. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins sowie die Abberufung der Mitglieder des Vorstands der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Pressewart.
2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB einzeln.

§ 9.1 AUFGABEN DES VORSTAND
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 Abs.1 BGB gerichtlich und außergerichtlich sowie die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er veranlasst die fachgerechte Beschaffung der erforderlichen Unterlagen,
2. beantragt die Eintragung des Vereins, von Satzungsänderungen und Änderungen bei den Vorstandsmitglieder in das Vereinsregister,
3. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
4. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
5. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
6. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 9.2 BESTELLUNG DES VORSTANDS
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt.
Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung aus zwingendem Grund eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands durch Beschluss berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers von der Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 9.3 BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTAND
1. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit oder -enthaltung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
2. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder per Email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder per Email erklären. Schriftlich oder per Email gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben bzw. digital zu signieren.
3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 10 BEIRAT
Der Beirat besteht aus bis zu sechs mit Fachkenntnis ausgestatteten Mitgliedern.
Der Beirat soll den Vorstand beraten. Der Beirat besteht aus Mitgliedern ohne Vertretungsberechtigung, die vom Vorstand bestellt und abberufen werden.
Über den Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Vorstand. Darüber hinaus kann der Vorstand in besonderen Fällen auch vereinsfremde, mit Fachkenntnissen ausgestattete Personen in den wissenschaftlichen Beirat berufen. Die Bestellung der Mitglieder des Beirats wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Beirats jederzeit widerrufen.

§ 11 EINSATZ VON FINANZIELLEN MITTELN DES VEREINS
Für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte ist im Einzelfall die Entscheidung vorbehalten:
1. Der Schatzmeister ist berechtigt, Verbindlichkeiten bis 500,00 Euro eigenständig einzugehen.
2. Bei Verbindlichkeiten bis zu einer Summe von 5.000,00 Euro ist die Zustimmung von mindestens zwei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
3. Bei Verbindlichkeiten über 5.000,00 Euro ist die Zustimmung des gesamten vertretungsberechtigten Vorstands notwendig.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS, BEENDIGUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN, WEGFALL STEUERBEGÜNSTIGTER ZWECKE
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Die Entscheidung wird von der Mitglieder-versammlung getroffen.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Stand 07.06.2020